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   FG Münster, 18.06.2019 - 15 K 3739/16 U   

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FG Münster, 18.06.2019 - 15 K 3739/16 U (https://dejure.org/2019,22371)
FG Münster, Entscheidung vom 18.06.2019 - 15 K 3739/16 U (https://dejure.org/2019,22371)
FG Münster, Entscheidung vom 18. Juni 2019 - 15 K 3739/16 U (https://dejure.org/2019,22371)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Umsatzsteuerliche Organschaft - Organisatorische Eingliederung einer Bank in ihren alleinigen Gesellschafter

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umsatzsteuer - Organschaft; Frage der organisatorischen Eingliederung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 05.12.2007 - V R 26/06

    Organisatorische Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerrechtliche

    Auszug aus FG Münster, 18.06.2019 - 15 K 3739/16
    § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG mit dem Erfordernis der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung ist unionsrechtskonform (BFH-Urteil vom 5.12.2007 V R 26/06, BFHE 219, 463, BStBl II 2008, 451 m.w.N.).

    Ebenso wenig folgt aus der finanziellen die organisatorische Eingliederung (BFH-Urteil vom 5.12.2007 V R 26/06, BStBl II 2008, 451).

    § 17 AktG knüpft die aktienrechtliche Abhängigkeitsvermutung vielmehr an das bloße Bestehen einer Mehrheitsbeteiligung und weicht damit von der spezialgesetzlichen Regelung des UStG ab, nach der es neben einer Mehrheitsbeteiligung auch auf wirtschaftliche und organisatorische Voraussetzungen ankommt (BFH-Urteil vom 5.12.2007 V R 26/06, BFHE 219, 463, BStBl II 2008, 451).

    Nach früherer Rechtsprechung des BFH kam es darauf an, dass der Organträger die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrscht oder aber zumindest durch die Gestaltung der Beziehungen zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft sichergestellt ist, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organgesellschaft nicht stattfindet (BFH-Urteil vom 5.12.2007 V R 26/06, BFHE 219, 463, BStBl II 2008, 451 m.w.N.).

    Kann der Organträger ein Letztentscheidungsrecht in Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung gegenüber Dritten nachweisen oder das Geschäftsleitungsgremium bei Verstößen gegen eine Anweisung haftbar machen, so ist - trotz fehlender Personenidentität in den Leitungsgremien - von einer organisatorischen Eingliederung auszugehen (vgl. BFH-Urteil vom 5.12.2007 V R 26/06, BFHE 219, 463, BStBl II 2008, 451).

  • BFH, 03.04.2008 - V R 76/05

    Voraussetzungen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

    Auszug aus FG Münster, 18.06.2019 - 15 K 3739/16
    b) Für die Annahme einer Organschaft ist es nicht erforderlich, dass alle drei in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG genannten Merkmale einer Eingliederung (finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch) sich gleichermaßen deutlich feststellen lassen; nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse kann die Selbständigkeit auch dann fehlen, wenn die Eingliederung auf einem der drei Gebiete nicht vollkommen ist (BFH-Urteil vom 3.4.2008 V R 76/05, Sammlung amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFHE - 221, 443, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2008 m. w. N.).

    Allerdings reicht es nicht aus, dass eine Eingliederung nur in Bezug auf zwei der drei Merkmale besteht (BFH-Urteil vom 3.4.2008 V R 76/05, BFHE 221, 443, BStBl II 2008).

    In Abwesenheit einer personellen Verflechtung können institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung eine organisatorische Eingliederung bewirken (BFH-Urteil vom 3.4.2008 V R 76/05, BFHE 221, 443, BStBl II 2008, 905).

  • BFH, 20.08.2009 - V R 30/06

    Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts -

    Auszug aus FG Münster, 18.06.2019 - 15 K 3739/16
    Neben diesem Regelfall kann sich die organisatorische Eingliederung auch daraus ergeben, dass leitende Mitarbeiter des Organträgers als Geschäftsführer bzw. Vorstand der Organgesellschaft tätig sind (BFH-Urteil vom 20.8.2009 V R 30/06, BFHE 226, 465, BStBl II 2010, 863) Im Streitfall liegt keine Personenidentität in den Vertretungsorganen vor, denn im Jahr 2011 gab es kein Vorstandsmitglied des Klägers, das auch Mitglied im Vorstand der B war.
  • BFH, 22.04.2010 - V R 9/09

    Betriebsaufspaltung: Keine umsatzsteuerrechtliche Organschaft, wenn mehreren

    Auszug aus FG Münster, 18.06.2019 - 15 K 3739/16
    Da die Organschaft nicht von einem Antrag des Organträgers abhängt, muss der Organträger in der Lage sein, anhand der Eingliederungsvoraussetzungen das Bestehen einer Organschaft rechtssicher feststellen zu können (BFH-Urteil vom 22.4.2010 V R 9/09, BFHE 229, 433, BStBl II 2011, 597).
  • BFH, 08.08.2013 - V R 18/13

    Organschaft und Vorsteuerberichtigung bei Bestellung eines vorläufigen

    Auszug aus FG Münster, 18.06.2019 - 15 K 3739/16
    Für die organisatorische Eingliederung kommt es daher auf die Möglichkeit zur Willensdurchsetzung an (vgl. BFH-Urteil vom 8.8.2013 V R 18/13, BFHE 242, 433, BStBl II 2017, 543, Rn. 28 - 30).
  • BFH, 28.01.1999 - V R 32/98

    Konkurs des Organträgers

    Auszug aus FG Münster, 18.06.2019 - 15 K 3739/16
    Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wirklich wahrgenommen wird (BFH-Urteil vom 28.1.1999 V R 32/98, BStBl. II 1999, 258).
  • BFH, 17.01.2002 - V R 37/00

    Eingliederung einer Gesellschaft in das Unternehmen des Organträgers zu einem

    Auszug aus FG Münster, 18.06.2019 - 15 K 3739/16
    aa) Eine organisatorische Eingliederung liegt hiernach regelmäßig vor, wenn Personenidentität in den Leitungsgremien von Organträger und Organgesellschaft besteht (BFH-Urteil vom 17.1.2002 V R 37/00, BFHE 197, 357, BStBl II 2002, 373).
  • FG Münster, 18.03.2014 - 15 K 4236/11

    Umsatzsteuerbefreiung von Privatkliniken durch unmittelbare Anwendung

    Auszug aus FG Münster, 18.06.2019 - 15 K 3739/16
    Außerdem ist nicht erkennbar, dass die umsatzsteuerlichen Vorschriften über die Organschaft als Mittel zur Verfolgung außerumsatzsteuerlicher, d.h. aufsichtsrechtlicher, Zwecke verwendet werden, wodurch sich eine aus dem Umsatzsteuerrecht heraus sachlich nicht begründbare Ungleichbehandlung hätte ergeben können (vgl. hierzu z.B. FG Münster, Urteil vom 18.3.2014 15 K 4236/11 U, EFG 2014, 1047).
  • BFH, 20.09.2006 - V B 138/05

    NZB: USt, Organschaft

    Auszug aus FG Münster, 18.06.2019 - 15 K 3739/16
    Von der finanziellen Eingliederung kann daher z.B. nicht auf die wirtschaftliche Eingliederung geschlossen werden (BFH-Beschluss vom 20.9.2006 V B 138/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2007, 281).
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